Er war der Ansicht, dass das Taschengeld seiner Großmutter nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei. Die Klage hatte Erfolg. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gilt laut SG aber dann, wenn ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. Denn 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 12 AS 3570/15).
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