In einem Einsatz war ein Polizeiwagen nur mit Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Ein Autofahrer aus dem Querverkehr, der ganz regelkonform bei Grün losgefahren war, konnte gerade noch bremsen, als er das Polizeifahrzeug sah. Doch für seinen Hintermann kam die Vollbremsung zu plötzlich und er krachte ihm ins Heck. Da das Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war, klagte der Angefahrene und bekam zum Teil Recht. Auch wenn sich der Polizist auf einem Einsatz befunden habe, müsse er das Martinshorn einschalten, wenn er von seinen Sonderrechten Gebrauch machen wolle. Beide Parteien hafteten zu jeweils 50 Prozent (KG Berlin, Az.: 12 U 50/04). In einem ganz ähnlichen Fall hat das angerufene Landgericht die Mitschuld des Rettungswagenfahrers auf lediglich zehn Prozent der Gesamtschadenssumme beziffert. In der nachfolgenden Instanz legte das zuständige Oberlandesgericht aber auch hier eine 50-prozentige Mitschuld fest (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 46/16).
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