In Schleswig-Holstein darf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. Der beklagte Kreis hatte im verhandelten Fall die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger – dieser erhielt jedoch eine Absage, da nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dies sah der Kläger nicht ein und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das aufgerufene Gericht bestätigte zwar, dass der Kläger wegen seines Geschlechts benachteiligt worden war. Dies sei aber zulässig gewesen, da die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 262 d/17).
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