Darf die Polizei eine zu laute Party sprengen?

Ob als Gastgeber, Gast oder geplagter Nachbar – die ein oder andere deutlich zu laute Party hat wohl jeder schon einmal erlebt. Wenn die Polizei schließlich vor der Tür steht, ist meist Schluss mit dem lauten Spaß. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung die Wohnung nicht einfach betreten dürfen. Sie sind verpflichtet, Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das heißt in diesem Fall, sie müssen zunächst das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Und zwar an der Haustür. Selbst, wenn ein überschwänglicher Gast die Beamten hereinlässt, kann der Gastgeber sie bitten, die Wohnung wieder zu verlassen. Besteht die Lärmbelästigung allerdings nach dem ersten Besuch der Polizei noch weiter fort, können die Beamten den Stecker der Musikanlage ziehen und die Anlage beschlagnahmen. Wird es den Polizisten zu bunt, können sie sogar Gäste nach Hause schicken. Den Gastgeber kann die laute Party teuer zu stehen kommen: Ein dreistelliges Bußgeld ist nach Angaben der ARAG Experten locker drin. Übrigens: Besteht der Verdacht auf eine Straftat wie z.B. durch illegale Drogen auf der Party, darf sich die Polizei sofort Zugang zur Wohnung beschaffen.

Mehr zum Thema unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.