Darlehenswiderruf erfolgreich! LG Hamburg, Urteil vom 02. November 2017 – 316 O 78/17 – gibt Klage des Darlehensnehmers statt!

ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08) erfordert der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (Deutlichkeitsgebot). Diesem Deutlichkeitsgebot wurde die von der Beklagten verwendeten Belehrung nicht gerecht.

Die Belehrung „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehens ausgeschlossen“ ist geeignet, bei einem unbefangenen, durchschnittlichen Verbraucher ein Missverständnis dahingehend hervorzurufen, dass bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts, weiterhin eine Bindung an den Darlehensvertrag besteht. Überdies ist die Formulierung irreführend, da sie nahelegt, dass es Fälle gebe, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, a.a.O.).

Zudem ist die verwandte Belehrung dahingehend fehlerhaft, soweit sie darauf abstellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt. Der Darlehensnehmer kann den Lauf der Widerrufsfrist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. den Zugang der Willenserklärung des Darlehensnehmers bei der Beklagten, kann dieser nicht genau ermitteln, da er über die internen Abläufe bei der Beklagten keine Kenntnis besitzt.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen.

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