Mit einem Wisch ist das Risiko weg: Anmeldung ist kinderleicht
Gerade wenn es um das eigene Zuhause geht, möchte man bei der Wahl der Haushaltsfee ein gutes Gefühl haben. Oft helfen Rezensionen im Internet oder Empfehlungen von Bekannten bei der Suche nach einer geeigneten Haushaltshilfe. ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel rät: „Auch für Tätigkeiten im Haushalt bietet es sich an, eine Probezeit zu vereinbaren. So können beide Parteien entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis fortführen möchten.“ In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Hilfe aber bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anmelden. „Andernfalls verstößt man gegen mehrere Gesetze: So kann man zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden. Als Strafe kommen in solchen Fällen Geldstrafen bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht“, weiß der Rechtsexperte. Abgesehen von den drohenden Strafen ist die Anmeldung kinderleicht: Der Arbeitgeber füllt einfach den sogenannten Haushaltscheck aus, den beide Parteien unterschreiben, und schickt das Formular an die Minijob-Zentrale.
Wenn die Haushaltshilfe mal nicht putzmunter ist: Krankheits- und Urlaubstage
Steht einer Haushaltshilfe eigentlich auch Urlaub zu, wenn sie nur wenige Tage im Monat kommt? ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel erklärt: „Auch für Haushaltshilfen gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.“ Kommt also beispielsweise eine Haushaltshilfe nur einmal in der Woche, stehen ihr dennoch über das Jahr vier Urlaubstage zu. Auch in Krankheitsfällen gelten für Haushaltshilfen die gleichen Rechte und Pflichte wie bei allen Arbeitsverhältnissen: „Fällt die Hilfe wegen Krankheit aus, muss sie das unverzüglich mitteilen und spätestens nach drei Kalendertagen durch eine Krankschreibung nachweisen“, weiß Rechtsanwalt Frank Preidel. „Der Arbeitgeber darf eine Krankmeldung jedoch auch schon früher verlangen.“ Übrigens: Es muss im Krankheitsfall auch eine Entgeltfortzahlung geleistet werden.
Staubtrocken, aber enorm wichtig: ein offizieller Arbeitsvertrag
Auch, wenn es vielleicht unnötig erscheint, hilft ein offizieller Arbeitsvertrag – und zwar beiden Parteien: „Die Art der Arbeitsleistung, der zeitliche Umfang, die Vereinbarung einer Probezeit sowie die Vergütung sollten unbedingt im Arbeitsvertrag geregelt sein“, rät ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel. „Ebenso sollte der Vertrag den Umfang des Urlaubsanspruchs und die Kündigungsfrist beinhalten.“ Ein Arbeitsvertrag kann viele Konflikte direkt aus der Welt schaffen. Ob der Arbeitgeber bar bezahlt oder per Überweisung, ist übrigens egal. Bei der Barzahlung rät der Rechtsexperte allerdings dazu, als Nachweis eine Quittung auszustellen. „Zahlt der Arbeitgeber den ausgemachten Lohn nicht, sollte ihn der Arbeitnehmer unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern“, erklärt Frank Preidel. „Erfolgt dennoch keine Zahlung, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser erhebt notfalls Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.“
Haushaltshilfe auf Rezept: Wie man nach einem Unfall Unterstützung bekommt
Was viele nicht wissen: Wer sich zum Beispiel unverschuldet bei einem Autounfall den Arm bricht und eine gewisse Zeit nicht mehr den eigenen Haushalt führen kann, hat Anspruch auf Schadenersatz. ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel erläutert: „In solch einem Fall kann man den sogenannten Haushaltsführungsschaden bei der Gegenseite, also zum Beispiel bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, geltend machen. Hierzu muss die geschädigte Person die bisherige Haushaltssituation darlegen.“ So muss das Unfallopfer beispielsweise angeben, wie groß der Haushalt ist, wie viele Personen darin leben und welche Aufgaben nicht mehr selbst ausgeführt werden können. „Für eine Stunde Haushaltsführung setzt man etwa zehn Euro an“, so Frank Preidel. Wer keine Familie oder Freunde hat, die im Haushalt helfen können, darf laut Rechtsanwalt Preidel vorübergehend auch eine Haushaltshilfe einstellen: „Diese darf allerdings nur die Tätigkeiten erledigen, die nicht selbst ausgeführt werden können.“ Aber Achtung: Kann die geschädigte Person bei fortschreitender Heilung wieder mehr Tätigkeiten verrichten, verringert sich der Anspruch auf eine wöchentliche Unterstützung.
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