„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ dichtete dereinst Friedrich Schiller. Die Begründung lieferte er in dem Gedicht gleich mit: „Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ Daran hat sich seit den Zeiten des Dichterfürsten nicht allzuviel geändert. Außer, dass heute Ehen schneller, leichter und einfacher geschieden werden. Billiger sind Scheidungen allerdings nicht geworden. Anwalts- und Gerichtskosten können schnell in die Tausende gehen. Und auch, wer versucht sich den einen oder anderen Euro per Steuererklärung zurückzuholen, wird enttäuscht. Denn Zivilprozesskosten lassen sich grundsätzlich seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof hat laut ARAG Experten entschieden, dass diese gesetzliche Neuregelung auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt. Auch die Gerichtskosten für Scheidungsfolgesachen, also der Streit ums Vermögen, den Zugewinnausgleich sowie den Kindes- und Trennungsunterhalt sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. An den Gerichtskosten für die Folgesachen kann man aber sparen, wenn man sich gütlich einigt, denn sie müssen nicht zwangsläufig vom Gericht entschieden werden (BFH, Az.: VI R 9/16).
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