ARCD: Wann sind Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten erlaubt?

Gerade in der dunklen Jahreszeit können Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten für bessere Sicht und Sichtbarkeit sorgen – vorausgesetzt, sie werden richtig eingesetzt. Da viele Verkehrsteilnehmer unsicher sind, wann sie was nutzen dürfen, hier das Wichtigste dazu vom ARCD.

Nebelschlussleuchten erfüllen im Straßenverkehr vor allem einen Zweck: den rückwärtigen Verkehr zu warnen und so Auffahrunfälle zu vermeiden. Damit dieses Ziel auch erreicht wird und nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht etwa geblendet werden, gelten für den Einsatz der roten Leuchten strenge Regeln. In § 17 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung ist genau festgelegt: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Um diese richtig abzuschätzen, hilft es, sich an den Leitpfosten zu orientieren. „Die Pfosten sind in Deutschland in der Regel im Abstand von 50 Metern aufgestellt“, erklärt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Außerdem muss man sich dann an eine weitere Regel halten: nicht schneller als 50 km/h fahren.

Nebelscheinwerfer bei Nebel, Schneefall und Regen

Nicht ganz so genau ist die Regelung für Nebelscheinwerfer, die vor allem für eine bessere Sicht des Autofahrers sorgen sollen: Laut § 17 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen sie immer dann eingeschaltet werden, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Konkret heißt das: bei einer Sichtweite von weniger als 150 Metern auf der Autobahn, bei einer Sichtweite unter 100 bis 120 Metern außerorts und unter 60 bis 70 Metern innerorts. „Zusätzlich zu den Nebelscheinwerfern muss das Abblendlicht eingeschaltet werden“, sagt Harrer. Eine Pflicht, Nebelscheinwerfer einzuschalten, existiert dagegen nicht. Anders sieht es aus, wenn man vergisst, die Nebelschlussleuchten und -scheinwerfer bei besserer Sicht wieder auszuschalten. Dann könnten andere Verkehrsteilnehmer nicht nur unnötig geblendet werden, sondern es kann auch ein Verwarnungsgeld von 20 Euro, bei einem Unfall von 35 Euro fällig werden.

Über ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.

Der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V. ist als moderner Mobilitätsclub ein leistungsfähiger, serviceorientierter und unabhängiger Dienstleister, der die persönliche und individuelle Betreuung seiner Mitglieder in den Mittelpunkt stellt. Diesen bietet er lückenlose Schutzbriefleistungen in ganz Europa sowie den außereuropäischen Anrainerstaaten des Mittelmeeres – bei Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung ohne finanzielle Obergrenze nach Anruf in der rund um die Uhr besetzten ARCD Notrufzentrale. Der Club bietet vielfältige und exklusive touristische Leistungen und unterstützt seine Mitglieder bei vielen Schadenfällen durch eine spezielle ARCD Clubhilfe. Als Gründungsmitglied des Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC mit Büro in Brüssel engagiert sich der ARCD aktiv in allen Fragen der Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.
Oberntiefer Str. 20
91438 Bad Windsheim
Telefon: +49 (9841) 409500
Telefax: +49 (9841) 409264
http://www.arcd.de

Ansprechpartner:
Silvia Schöniger
Pressestelle
Telefon: +49 (9841) 409-182
Fax: +49 (9841) 409-190
E-Mail: presse@arcd.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.