Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (XI ZR 590/15).
So sind Tätigkeiten der Bank im Zusammenhang mit der Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags unentgeltlich zu erbringen.
In diesem Bereich darf die Bank folglich überhaupt keine Gebühren verlangen.
Gleiches gilt für die Streichung einer Wertpapierorder und für Gebühren eines Pfändungsschutzkonteos.
Bei Überweisungen, Lastschriften und Einzugsermächtigungen, welche mangels Deckung auf dem Kundenkonto nicht freigegeben werden, ist der Kunde gleichfalls kostenlos zu unterrichten, so die Karlsruher Richter in ihrem vielbeachteten Urteil.
Stattdessen müssen Gebühren zwingend an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet werden.
Betroffene Kunden können die Zahlung solcher Gebühren nunmehr verweigern und von der Bank zurück fordern.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bankkunden bundesweit in Auseinandersetzungen gegenüber Sparkassen, Genossenschaft- und Privatbanken.
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