Arbeitsplatz gekündigt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über Rechtmäßigkeit der Kündigung

Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten nicht kündigen allein mit der Begründung, der Mitarbeiter – hier eines Onlineshops – habe während der Arbeitszeit Kleidung über eBay in privater Angelegenheit verkauft.

Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter mit der Begründung, dieser habe ihm hiermit Konkurrenz gemacht!

Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter mittels einer Kündigungsschutzklage – welche häufig Erfolg hat – und obsiegte vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Dieses erklärte die Kündigung als rechtswidrig.

Gegen das Urteil legte der beklagte Arbeitgeber (Shopbetreiber) Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Dies freilich erfolglos. Das Landesarbeitsgericht folgt der Linie des Arbeitsgerichts und gab dem Arbeitnehmer erneut Recht.

Dies mit der Begründung, es sei nicht bewiesen, dass der Arbeitnehmer erhebliche Zeit für seine eBay-Verkäufe verbracht habe. Die Kündigung sei daher unverhältnismäßig.

Hinzu kam, dass der Onlineshop Haushaltsware verkaufte, der Arbeitnehmer hingegen Bekleidung.

Der Arbeitgeber hätte vorliegend zuerst abmahnen müssen, so die Richter. Stattdessen erklärte er sofort die Kündigung. Auch hier zeigt sich: Arbeitnehmer haben exzellente Chancen, bei übereilter Kündigung seitens ihres Arbeitgebers hiergegen erfolgreich vorzugehen. Diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung gilt es in derart existenziellen Fragen zu nutzen.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeitnehmer in Kündigungsschutzangelegenheiten gegenüber Arbeitgebern bundesweit.

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