Kunden, welche darauf nicht eingehen, wird der Vertrag, mit Verweis auf § 313 f. BGB gekündigt.
Wir halten die Kündigung für rechtswidrig. Dies ungeachtet des Umstands, ob die Kündigung auf die §§ 488 ff. BGB, oder, wie seitens der Aachener Bausparkasse, auf § 313 f. BGB (Störung der Geschäftsgrundlage / Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) gestützt wird.
Auch dürften sich betroffene Bausparkunden hinsichtlich des angebotenen Auszahlungsguthabens nicht im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befinden, weil es sich nach hiesiger Einschätzung bereits um eine rechtswidrige Kündigung handelt. Bausparkassen sollten sich die Kündigung nicht gefallen lassen und hiergegen mit anwaltlicher Unterstützung vorgehen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bausparkunden gegenüber Bausparkassen im Rahmen gekündigter Bausparverträge.
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